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Aktuelle Verjährungsfristen 2011

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Creditreform informiert: Verjährungsfristen enden

Sichern Sie Ihre offenen Forderungen noch vor dem Jahresende!

Ende des Jahres herrscht bei deutschen Gerichten Hochbetrieb. Der Grund: Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen.

Doch mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren.

Und rechtzeitiges Handeln lohnt sich: Jährlich gehen Millionenbeträge durch nicht eingehaltene Verjährungsfristen verloren.

Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen. Damit drohen Ende 2011 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2008 zu verjähren!

Je nach Art der Leistung sind weitere Fristen definiert, die genaue Aufstellung entnehmen Sie bitte dem Flyer "Verjährungsfristen", den Sie rechts als PDF-Dokument herunterladen können.


Die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick

Fristen Art des Anspruchs

3 Jahre

Beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

30 Jahre

Beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.
   
Sonstige Fristen

6 Monate

Beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.

1 Jahr

Beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.

2 Jahre

Beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.

5 Jahre

Beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe / Abnahme.

Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen:

  • Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).
     
  • Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.

§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung

Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von "Unterbrechung" von "Neubeginn der Verjährung". Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt "unterbrechend" wirken also nur noch diese beiden Tatbestände.

§ 203 ff. BGB Hemmung der Prozess-Verjährung

Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber - anders als beim Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Kostenhilfe.

Bitte beachten Sie, dass außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht hemmen, selbst wenn sie schriftlich oder in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.



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