|
Lexikon Forderungsmanagement

Rangrücktritt
Bei der Einstufung der Rangfolge von Grundpfandrechten ist der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch
entscheidend. Eine später eingetragene
Grundschuld kann den Rang vor einer älteren Grundschuld nur dann erlangen, wenn das vorhergehende Pfandrecht
durch schriftliche Zustimmung des Grundpfandgläubigers im Rang zurücktritt. Der Rangrücktritt muss in einer
öffentlichen Urkunde festgehalten und im Grundbuch eingetragen sein. 
Rangvorbehalt
Dies ist die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht in der Form, dass sich der Eigentümer das Recht vorbehält,
ein anderes Recht später mit Vorrang eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt bedarf nach § 881 BGB der Eintragung ins
Grundbuch. 
Rating
Hierunter versteht man eine Kennziffer zur Beurteilung und Einstufung der Bonität
eines Unternehmens eines Emittenten (Emittenten-Rating) oder Landes. Die Erstellung erfolgt durch Spezialinstitute, wie
z. B. MOODY‘S, neuerdings aber auch durch einige Auskunfteien und Kreditversicherer.
Es sind u.a. folgende Rating-Stufen üblich: Triple-A-Rating (AAA) für bonitätsmäßig erstklassige Schuldner,
Double-A-Rating (AA) für zweitklassige Schuldner, Single-A-Rating (A) für drittklassige Schuldner mit noch
zufriedenstellender Bonität und analog abgestufte B-Rating für bonitätsmäßig zweifelhafte Schuldner. In früheren Jahren
hatte Rating vor allem erhebliche Bedeutung zur Klassifizierung länderspezifischer Risiken. In Zukunft wird die
Bedeutung von Ratings als Bonitätskennziffer erheblich zunehmen infolge der Beschlüsse des Baseler Ausschus-ses für
Bankenaufsicht. Kreditinstitute müssen ihre Kreditkunden nach deren Ausfallrisiko mittels eines Ratingwertes
einschätzen. Das von den Instituten getragene potenzielle Ausfallrisiko, bestimmt die Höhe des haftenden Kapitals.
Hierzu ein Beispiel: Sichere Risiken (AAA) müssen mit lediglich 20% Eigenkapital hinterlegt sein. Hohe Risiken (unter
B) dagegen mit 150%. Dies wirkt sich in der Praxis so aus, dass z. B. ein Kreditinstitut, das nur erstklassige Kunden
hat, bei gleichem haftenden Kapital 7,5 mal so viel Kredit vergeben kann wie ein anderes mit ausschließlich
risikobehafteten Kunden. 
Realkredit
Hierunter wird ein Kredit verstanden, der durch dingliche Rechte oder Sachwerte gesichert ist. Im engeren Sinne wird
vor allem der Immobiliarkredit als Realkredit bezeichnet. Als Realkreditinstitute bezeichnet man Spezialbanken, die
Hypothekenbarkredite gewähren. 
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Rechnungsabgrenzungsposten sind ein Instrument der Bilanzierung, um ein wesentliches Ziel der Gewinnermittlung, und
zwar die zeitlich richtige periodengerechte Gewinnermittlung, zu erreichen.
Es bestehen zwei Arten der Rechnungsabgrenzungsposten:
- Aktive RAP: Geldausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand (Betriebsausgaben) für eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen
- Passive RAP: Geldeinnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Ertrag (Betriebseinnahmen) für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag darstellen

Rechtsanwaltsgebühren
Die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts werden nach einer Gebührenordnung berechnet. Maßgebend ist die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Ab dem 1. Juli 2006 sind allerdings die Gebühren bei Beratungsleistungen der
Anwälte frei verhandelbar. Folgende Gebühren werden in den anderen Fällen, die nach wie vor nach der Gebührenordnung
berechnet werden dürfen, erfasst:
- Prozessgebühr
- Erörterungsgebühr
- Verhandlungsgebühr
- Beweisgebühr
- Vergleichsgebühr
Die Gebührenordnung enthält für andere Tätigkeiten besondere Sätze.
Mehrere Faktoren spielen bei der Berechnung der Gebühren eine Rolle. Überwiegend sind vom Rechtsanwalt erbrachte
Einzelleistungen (Beratung, Schreiben, Gutachten, Verhandlung etc.) von entscheidender Bedeutung. Für bestimmte
Verfahrensbereiche können auch Pauschalgebühren berechnet werden.
Eine grundlegende Bedeutung hat der Gegenstandswert. Die Rechtsanwaltsgebühren erhöhen sich mit der Höhe des Wertes,
den ein Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach
dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. 
Rechtsauskünfte der Auslandshandelskammern
Die Rechts- und Steuerexperten der Auslandshandelskammern (AHK) kön- nen bei der Beurteilung der jeweils
herrschenden gesellschafts-, handels- oder steuerrechtlichen Bedingungen wichtige Hilfestellungen leisten. Sie decken
somit auch einige Themen des Forderungsmanagements ab. Die AHKs sind vielfach erste Beratungsstelle für den Eintritt in
neue Märkte oder für die Hilfe bei Problemen. Für die Beantwortung komplexer Fragen vermitteln sie spezialisierte
Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Das Zusammenwirken von Kammermitarbeitern und externen Anwälten
und Beratern ermöglicht eine optimale Betreuung.
Die Serviceleistung „Rechtsauskunft“ ist nach ISO-9002-zertifiziert. Diese Leistung kann nur angeboten werden,
soweit dies einer AHK nach Landesrecht erlaubt ist. Die AHKs decken alle unternehmensrelevanten Aspekte ab,
insbesondere
- Handels- und Bonitätsauskünfte
- Vertragsgestaltung
- Handelsvertreterrecht
- Firmengründung
- Arbeitsrecht
- Inkassoverfahren.
Die Kosten für dieses Serviceangebot variieren stark nach Art und Umfang der Rechtsauskunft. Sie sind zudem abhängig
von den Bedingungen im Land. Der Preis für Rechtsauskünfte liegt im Schnitt zwischen 250 € und 1.500 €. Eine Übersicht
über alle AHKs und Linkmöglichkeit zu den einzelnen Kammern erhalten Sie im Internet über http://www.ahk.de. 
Rechtsbehelf
Hierunter versteht man jede (auch formlose) rechtlich anerkannte Möglichkeit, gegen eine Entscheidung mit dem Ziel
der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen. 
Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit tritt in einem gerichtlichen Verfahren mit der Erhebung der Klage ein (vgl. § 261
Zivilprozessordnung). Verbunden sind hiermit zahlreiche prozessuale Wirkungen. Eine Klage über denselben
Streitgegenstand kann z. B. nunmehr nicht mehr erhoben werden. Durch die Rechtshängigkeit erfolgt eine Unterbrechung
der Verjährung. 
Rechtskauf
Hiermit bezeichnet man einen Kaufvertrag über ein Recht. Dies kann z. B. eine Forderung sein. Es besteht für den
Verkäufer eines Rechts die Verpflichtung, dem Käufer das Recht zu verschaffen und – wenn das Recht zum Besitz einer
Sache berechtigt – die Sache zu übergeben. Vgl. § 433 Abs. 1 BGB. 
Rechtskraft
Dieser Rechtsbegriff bedeutet im formellen Sinne, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit einem
Rechtsmittel angefochten werden kann. Allerdings kann die Entscheidung noch durch eine Verfassungsbeschwerde oder durch
ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden. Die materielle Rechtskraft, deren Voraussetzung die formelle Rechtskraft
ist, besagt, dass der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung sowohl für das Gericht als auch für die Parteien bindend
ist. 
Rechtsmangel beim Kauf
Im Geschäftsverkehr ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu
verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Der Verkäufer eines Grundstücks haftet
allerdings nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundstück nicht geeignet sind. Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet für
den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts. Vgl. §§ 434 ff. BGB. 
Rechtsmittel
Dies ist die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, wie insbesondere einer gerichtlichen
Entscheidung, meist Urteil, um eine Aufhebung oder Abänderung zu erreichen. Ein Rechtsmittel ist damit ein besonderer
Rechtsbehelf. Da hierdurch der Eintritt der Rechtskraft
verhindert wird, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Wenn die Frist schuldlos versäumt wird, kommt
häufig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht mit der Folge, dass die Frist als noch nicht abgelaufen
behandelt wird. 
Rechtspfleger
Unter diese Bezeichnung fallen Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Organ der Rechtspflege mit durch das
Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3656), übertragenen
Aufgaben betraut sind.
Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem Vereins-, Vormundschafts-, Handels-, Grundbuch- und Mahnangelegenheiten.
Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Er ist
bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen. 
Rechtswahl im Auslandsgeschäft
Bei internationalen Geschäften wird in der Praxis durch eine sog. Rechtswahlklausel festgelegt, nach welchem Recht
die vertraglich begründeten Rechte und Pflichten der Parteien beurteilt werden sollen.
In der EU sind die Parteien weitestgehend frei, die zu geltende Rechtsordnung selbst festzulegen. Die Rechtswahl ist
nicht an die Einhaltung besonderer Formen gebunden. Allerdings sehen andere Staaten vielfach strengere Voraussetzungen
vor. Rechtswahlklauseln werden keinesfalls auf allen Kontinenten akzeptiert. Eine Reihe von südamerikanischen Staaten
und der überwiegende Teil der arabischen Länder erlauben den Parteien nicht, das für ihren speziellen Geschäftsverkehr
maßgebliche Recht selbst zu bestimmen. 
Rediskont
Hierunter wird der Ankauf von durch Geschäftsbanken diskontierten Handelswechseln durch die Deutsche Bundesbank
bezeichnet. In Betracht kommen nur erstklassige Handelswechsel
mit einer Restlaufzeit bis zu 90 Tagen. 
Regress
Unter diesem Begriff (auch als Rückgriff bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines
geleisteten Ersatzes. In der Praxis nimmt z. B. der in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Übrigen in Regress. Der
Bürge kann auch den Hauptschuldner in Regress nehmen, wenn er den Gläubiger statt des Schuldners befriedigt hat. Im
Wechselrecht wird unter R. die Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers bei einem notleidenden Wechsel
verstanden, wenn Wechselverpflichtete (Indossanten, Aussteller, Wechselbürgen) in Anspruch genommen werden.
Entsprechendes gilt auch beim Scheck.
Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl., 2004, C.F.
Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–1920–X. 
Rektaklausel
Hierunter wird eine negative Orderklausel verstanden. Mit dem Vermerk „nicht an Order“ möchte der Aussteller eine
Indossierung von Wechseln und Namensschecks unterbinden.
Betreffende Papiere werden zu Rektapapieren (= Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet), deren
Übertragung nur durch Forderungsabtretung möglich ist. 
Rektascheck
Dies ist ein Scheck, der eine negative Orderklausel enthält. Er kann nicht wirksam indossiert werden. Ein
Rektascheck ist zwar nach dem Scheckgesetz zulässig, findet jedoch im innerdeutschen Zahlungsverkehr kaum Verwendung,
da er vom Abrechnungsverkehr ausgeschlossen ist. 
Rektawechsel
Dies ist ein Wechsel, der eine Rektaklausel
enthält. Er kann nicht durch Indossament
übertragen werden. Dies ist nur durch Abtretung des Anspruchs möglich. Von Kreditinstituten werden Rektawechsel nicht
angekauft. 
Remboursbank
Hiermit wird die im Akkreditiv genannte Bank bezeichnet, von der die zahlende, akzeptierende oder negoziierende Bank
nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente die Deckung anfordern darf. Die Remboursbank übernimmt im Normalfall keine
Zahlungsverpflichtung. Das eröffnende Kreditinstitut ist durch die Nennung einer Remboursbank nicht von ihrer
Zahlungsverpflichtung entbunden. Wenn mithin die Deckung von der Remboursbank nicht termingerecht eintrifft, ist die
eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet. 
Remittent
Der erste Wechselgläubiger, der auf dem Wechsel eingetragen ist und an den oder an dessen Order die Wechselsumme
gezahlt werden soll, wird als Remittent bezeichnet. Dem Remittenten entspricht im Scheckverkehr der Zahlungsempfänger,
bei einer Anweisung der Anweisungsempfänger. 
Re-Rating
Hierunter (auch als Follow-Up-Rating bezeichnet) versteht man das Folge-Rating, das jährlich von einer Ratingagentur
durchgeführt wird, wenn ein Unternehmen bereits die Zusammenarbeit mit einer Agentur begonnen hat. Hintergrund: Bei den
großen internationalen Ratingagenturen verpflichtet sich ein geratetes Unternehmen zum Re-Rating. Im Vergleich zur
erstmaligen Bewertung eines Unternehmens, ist ein Re-Rating weniger aufwändig. Recherchiert wird vorrangig im Bereich
von Planabweichungen oder der Wertigkeit neuer Planungen. 
Residualwert
Die Bestimmung des Residualwertes – auch Fortführungswert oder going-concern-Wert genannt – von Gegenständen des
beweglichen Anlage- oder des Umlaufvermögens erfolgt unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung am gleichen Ort und
an gleicher Stelle (going concern). Hierbei geht man von der Voraussetzung aus, dass die Gegenstände im Unternehmen
verbleiben und wie bisher genutzt werden. Alter und die durchschnittliche technische Nutzungs- und Lebensdauer der
Objekte sowie ihr Betriebszustand werden hierbei speziell bewertet. 
Retentionsrecht, kaufmännisches
Im Geschäftsverkehr hat ein Kaufmann wegen der fälligen Forderungen, die ihm gegen seinen Geschäftspartner aus den
zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen
Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt
sind, wenn er sie noch im Besitz hat. Dies gilt insbesondere mittels Konnossements (vgl. § 369 ff.
Handelsgesetzbuch). 
Return on Capital Employed (ROCE)
Diese Kennzahl ist eine bei Analysten bekannte Renditegröße. Zur Bestimmung wird der Gewinn einer Gesellschaft in
Bezug zum buchmäßigen Kapitaleinsatz gesetzt. Allerdings spiegelt die Gewinngröße durch diverse
Gestaltungsmöglichkeiten, wie z. B. durch die praktizierte Abschreibungspolitik oft nicht die tatsächliche ökonomische
Situation wider. Oftmals wird der Kapitalwert durch den Rückgriff auf Nettobuchwerte unterschätzt. 
Return on Investment
Der Return on Investment gibt an, welche Rendite das gesamte im Unternehmen eingesetzte Kapital innerhalb einer
Periode erwirtschaftet hat bzw. wie hoch der prozentuelle Anteil des Gewinns am Gesamtkapital
ausfällt. 
Return on Equity (ROE)
Siehe Eigenkapitalrendite 
Return on Sales (ROS)
Diese Kennzahl ist identisch mit der Umsatzrendite. 
Revision
Gegen Urteile kann eine Partei mit dem Rechtsmittel der Revision überprüfen lassen, ob in dem Verfahren, das zum
Urteil führte, das Recht korrekt angewandt wurde. Im Berufungsverfahren können auch Tatsachen erneut überprüft und
evtl. neue Beweise in das Verfahren eingeführt werden.
Im Zivilverfahren findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Voraussetzung
hierbei ist, dass das Berufungsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Durch eine Nichtzulassungsbeschwerde kann das
Revisionsgericht evtl. die Revision zulassen. 
Richtlinien für das Forderungsmanagement
Siehe Ausführungen unter Credit Policy. 
Risk Management
Hierunter versteht man die Identifizierung, Analyse und Bewertung potentieller Risiken, die die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage eines Unternehmens mittel- und langfristig gefährden können. Das Ziel besteht in der Sicherung des
Fortbestandes eines Unternehmens, der Absicherung der Unternehmensziele gegen störende Ereignisse sowie der Steigerung
des Unternehmenswertes. In diesem Zusammenhang hat auch das
Forderungsmanagement einen bedeutenden Stellenwert. 
Risk Management Informationssystem
Hierbei handelt es sich um ein System zur Entscheidungsunterstützung, das rechnergestützt, daten-, methoden- und
modellorientiert ist. Es soll richtige und relevante Informationen aktuell zur Verfügung stellen und dem Risk Manager
und der Unternehmensleitung bei der Entscheidungsvorbereitung methodische Unterstützung bieten. 
Rückbürgschaft
Hierbei verbürgt sich ein Bürge nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge
ist dem Bürgen zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird
und von dem Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Der Rückbürge sichert also die Rückgriffsansprüche eines
anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Der Rückbürge hat im Fall der Inanspruchnahme nach § 774 BGB einen
Anspruch gegen den Hauptschuldner. 
Rückschlagsperre
Sicherungsrechte, die erst im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages erlangt wurden, werden mit Eröffnung
dieses Verfahrens unwirksam (§ 88 InsO). 
Rücktrittsvorbehalt
In Allgemeinen
Geschäfsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten im Vertrag
angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht lösen kann. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse (vgl. § 10 Nr. 3
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). 
|